I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen: „Hundesportverein Lechfeld
Mitglied im DVG e.V.“
- Sitz des Vereins: Lechfeld
- Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht
Augsburg Zweigstelle Schwabmünchen
unter der Nummer VR 366 eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im DVG (Deutscher Verband der
Gebrauchshundsportvereine E.V.)
- Die Geschäftsstelle des Vereins befindet sich beim
jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein bezweckt:ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften der §§ 51ff der Abgabenordnung (AO).
- die Förderung der körperlichen Ertüchtigung des Menschen
durch Sport mit dem Hund.
- die Förderung der Hundesport treibenden Jugend.
- die Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunde.
- die Beschickung und Abhaltung von Leistungswettbewerben
und sportlichen
Veranstaltungen.
- die Förderung der Belange des Tierschutzes.
§ 3 Stellung des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
- Der Verein steht allen gesellschaftlichen Gruppen offen,
unabhängig von Religion, Rasse,
Parteizugehörigkeit oder sozialem Stand.
- Alle parteipolitischen und mit Straftaten verbundenen
Aktivitäten sind verboten.
II. Mittgliedschaft
§ 4 Ordentliche Mitglieder
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, das
heißt aus aktiven und passiven
Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
- Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Bei Jugendlichen ist die
Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten erforderlich.
- Ehrenmitglieder können auf Vorstandsbeschluß ernannt
werden. Ehrenmitglied kann nur
werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein
erworben hat.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Der Aufnahmeantrag als ordentliches Mitglied hat
schriftlich zu erfolgen.
- Die endgültige Mitgliedschaft beginnt nach einer
einjährigen Probezeit durch
Vorstandsbeschluß.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:mit dem Tod des Mitgliedes.
- durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied
kann von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es bis zum 30.06. des laufenden
Geschäftsjahres seinen Beitrag nicht
entrichtet hat. Die Streichung ist dem Mitglied
mitzuteilen. Die Streichung entbindet nicht
von der Zahlung des Beitrages und der Arbeitsstunden für
das laufende Geschäftsjahr.
- durch Ausschluß aus dem Verein. Ein Mitglied kann aus
folgenden Gründen durch
Beschlußfassung der Vorstandschaft aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
- grobes oder wiederholtes Vergehen gegen die
Vereinssatzung, sowie deren
Ausführungsbestimmungen.
- vereinsschädigendem Verhalten.
- Mißbrauch von Hunden.
- Verstöße gegen den Geist des Tierschutzes.
- Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer 14-tägigen Frist Gelegenheit
zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu
rechtfertigen. Die schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluß über den Ausschluß
ist dem Mitglied amtlich zuzustellen. Gegen den Beschluß
des Ausschlußes kann der
Betroffene innerhalb 10 Tagen, vom Tage der Zustellung an
gerechnet, schriftlich beim 1.
Vorsitzenden o.V.i.A. Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die gesamte
Vorstandschaft in einer nochmaligen Sitzung. Gegen den
erneuten Beschluß ist kein
weiteres Rechtsmittel zulässig.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, die hundesportlichen
Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben außerdem das Recht an
Mitgliedsversammlungen teilzunehmen und
Anträge zu stellen. Anträge zur Jahreshauptversammlung und
außerordentlichen
Hauptversammlung bedürfen der im § 15 festgelegten Form.
- Alle ordentlichen Mitglieder ab 18 Jahren haben in der
Versammlung beratende und
beschließende Funktion. Eine Sonderstellung einzelner
Mitglieder ist nicht statthaft.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung
sowie deren Ausführungsbestimmungen,
Beschlüsse und Weisungen einzuhalten, die Interessen und
sportlichen Bestrebungen des
Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem
Ansehen des Vereins schaden
könnte.
- Beim Beginn der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied die
Aufnahmegebühr und den
Jahresbeitrag zu entrichten.
- Für jeden in der Vereinsarbeit eingesetzten Hund muß eine
Haftpflichtversicherung und ein
gültiger ausreichender Impfschutz bestehen.
- Das Vereinsmitglied haftet uneingeschränkt für die
Schäden die sein Hund verursacht.
IV. Beitragswesen
§ 9 Höhe des Beitrages
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages können in
jeder Jahreshauptversammlung
durch einfache Stimmenmehrheit geändert werden. Im
Jahresbeitrag sind alle Abgaben an
den DVG und den Landesverband enthalten.
- Jugendliche, Studenten, Wehrpflichtige,
Schwerbeschädigte, sowie im Haushalt eines
Mitgliedes lebende Personen oder Verwandte ersten Grades
erhalten eine 50%ige
Ermäßigung des Jahresbeitrages.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Familienmitglieder erhalten bedingt durch den ermäßigten
Beitrag keine Vereinsnachrichten. Die Einladung zu
Vereinsveranstaltungen erfolgen über das jeweilige
Hauptmitglied.
V. Verwaltung - Vertretung - Geschäftsführung
§ 10 Verwaltung
- Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand. Die
Verwaltung erfolgt nach demokratischen
Gepflogenheiten.
- Den Vereinsvorstand bilden:
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassier
der Schriftführer
der Ausbildungsleiter Leistungssport
der Ausbildungsleiter Agility
der Schutzdiensthelfer
- In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder, nach
mindestens einem Jahr
Vereinszugehörigkeit, gewählt werden.
- Bei Amtsniederlegung oder Tod eines Vorstandsmitgliedes
wählt die Vorstandschaft ein
Mitglied zur kommissarischen Vertretung bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung, bei der dann die Neuwahl erfolgt.
§ 11 Die Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Führung des Vereins zur Aufgabe.
- Er ist verpflichtet für die Einhaltung und Ausführung der
Satzung, sowie deren
Ausführungsbestimmungen Sorge zu tragen.
- Der Vorstand hat in allen Angelegenheiten, soweit sie
nicht durch die Satzung oder die
Ausführungsbestimmungen einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind, die maßgebliche
Beschlußfassung. Diese Beschlüsse sind für alle Mitglieder
bindend.
- Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind zu
protokollieren und vom 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zu
unterzeichnen.
- Beschlüsse der Vorstandschaft sind 2 Wochen nach
Beschlußfassung den Mitgliedern durch
Aushang im Vereinsheim offenkundig zu machen.
§ 12 Vertretung
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1.
und 2. Vorsitzenden vertreten. Die
beiden Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Sie sind beide stets einzeln
vertretungsberechtigt.
- Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1.
Vorsitzenden. Er übernimmt bei
Verhinderung und Abwesenheit die Rechte und Pflichten des
1. Vorsitzenden. Diese
Bestimmung gilt nur für das Innenverhältnis.
§ 13 Geschäftsführung
- Die Leitung obliegt dem Vorstand.
- Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden.
- Über Ausgaben, die den Verein in einer Höhe von € 200,--
belasten, kann der 1. Vorsitzende
o.V.i.A. frei, Beträge bis € 1000,-- die Vorstandschaft
verfügen.
- Darüber hinausgehende Beträge müssen durch die
Mitgliederversammlung genehmigt
werden.
- Die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes
notwendigen Ausgaben unterstehen dieser Begrenzung nicht.
- Angefallene Aufwandsentschädigungen können auf
schriftlichen Antrag im Einzelfall durch
Beschluß der Vorstandschaft erstattet werden.
VI. Organe des Vereins
§ 14 Versammlungen
- Als Satzungsgemäße Versammlungen gelten:die ordentliche
Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung JHV)
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
(außerordentliche Hauptversammlung aHV)
- die Mitgliederversammlung
- Versammlung der Vorstandschaft
§ 15 Ordentliche Mitgliederversammlung (JHV)
- Einmal im Jahr (im Januar) findet die ordentliche
Mitgliederversammlung (JHV) statt.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2
Wochen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt
als zugegangen, wenn sie an
die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Anträge zur JHV müssen 7 Kalendertage vor der Versammlung
beim 1. Vorsitzenden o.V.i.A.
eingehen.
- Dringlichkeitsanträge können auch in der Versammlung
gestellt werden, wenn dies die
Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
- Aufgaben der JHV:
Entgegennahme der Tagesordnungspunkte
Entlastung des Vorstandes
Neuwahl des Vorstandes
Neuwahl der Revisoren
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der
Aufnahmegebühr
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und deren
Ausführungsbestimmungen
Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
ferner obliegen ihr die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Neuwahl des Vorstandes
- Vor der Wahl ist von der JHV ein Wahlausschuß zu bilden,
der die Wahl leitet.
- Eine Neuwahl des Vorstandes gliedert sich in zwei
Gruppen:
- Der 1. Vorsitzende, der Kassier und der Figurant werden
alle Jahre mit ungerader Jahreszahl gewählt.
- Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der
Ausbildungsleiter Leistungssport und der
Ausbildungsleiter Agility werden alle Jahre mit gerader
Jahreszahl gewählt.
- Zur Gültigkeit bei der Wahl des Vereinsvorstandes muß das
jeweils zu wählende
Vorstandsmitglied mindestens die einfache Mehrheit der
Stimmen auf sich vereinen. Stimmenthaltungen gelten als
nicht anwesend.
- Die Wahl ist schriftlich und in geheimer Weise
durchzuführen.
- Das zu wählende Vorstandsmitglied muß persönlich anwesend
sein. In begründeten
Ausnahmefällen kann bei Abwesenheit das zu wählende
Vorstandsmitglied seine
Bereitschaft zur Wahlannahme schriftlich mitteilen.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (aHV)
- Der Vorstand kann jederzeit eine aHV einberufen.
- Sie muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins
es erfordert oder wenn es von
1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt wird. In
diesem Fall muß die aHV innerhalb von 4 Wochen einberufen
werden.
- Es gilt der § 15 entsprechend.
§ 17 Mitgliederversammlung
- Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet
zweimonatlich statt. Mit Ausnahme der vom
Verein festgelegten Pausen. Einladungen zur regelmäßigen
Mitgliederversammlung ergehen
nicht. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
o.V.i.A. oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung
beschließt über alle Vereinsbelange
mit Ausnahme derer, welche nach § 15 der JHV vorbehalten
sind.
§ 18 Vorstandsversammlung
- Die Vorstandsversammlung wird vom 1. Vorsitzenden
o.V.i.A. schriftlich oder mündlich
einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Die Vorstandsversammlung
ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Die Aufgaben der
Vorstandsversammlung ergeben sich aus den §§ 11 - 13 sowie
den
Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung.
§ 19 Beschlußfassung
- Sämtliche im § 14 der Satzung genannten Vereinsorgane
entscheiden mit einfacher
Mehrheit. Ausnahmen:Für die Auflösung des Vereins ist eine
2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Bei Beschlußfassung des Vorstandes entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des 1.
Vorsitzenden o.V.i.A..
§ 20 Protokollführung
- Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu erstellen und
dem 1. Vorsitzenden o.V.i.A. zur
Unterschrift vorzulegen. Kopien des Protokolls sind an alle
Vorstandsmitglieder zu verteilen.
VII. Auflösung des Vereins
§ 21 Beschlußfähigkeit zur Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer JHV oder
einer aHV beschlossen werden, in
der ¾ aller Mitglieder anwesend sein müssen. Zur
Beschlußfassung ist eine 2/3 Mehrheit
erforderlich. Kommt die Beschlußfähigkeit nicht zustande,
ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere aHV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder
ebenfalls mit einer 2/3 Mehrheit beschlußfähig ist. Sollte
bei der weiteren aHV keine 2/3
Mehrheit zustande kommen, so ist binnen 14 Tagen eine
dritte aHV einzuberufen, die mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.
§ 22 Vereinsvermögen nach Auflösung
- Das Vereinsvermögen des Vereins umfaßt den gesamten
Besitz des Vereins. Für
Verbindlichkeiten des Vereins gegenüber Gläubigern haftet
der Verein nur in Höhe des
Vereinsvermögens. Verbindlichkeiten gegenüber
Vereinsmitgliedern müssen zuerst in der
Reihenfolge des Entstehens beglichen werden. Die letzte JHV
oder aHV beschließt zugleich
über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens, das
einem gemeinnützigen
Zweck zufließen muß. Bei Auflösung des Vereins ist das
verbliebene Vermögen zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
hierüber dürfen erst nach
Genehmigung durch das zuständige Finanzamt ausgeführt
werden.
VIII. Schlußbestimmungen
§ 23 Gültigkeit der Satzung
- Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die
außerordentliche Hauptversammlung
vom 26.08.2007 in Kraft.
- Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt
die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmungen
treten die Vorschriften des BGB.
Nach der Genehmigung vom 26. August 2007
gezeichnet:
Günther Kai 1. Vorsitzender
